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Neue Bestimmungen ab 01.01.2027

Gültig ab 1. Januar 2027. Bis einschließlich 31.12.2026 gelten die bisherigen Bestimmungen (siehe unten).

Die wichtigsten Änderungen ab 2027:

  • Maisdosen verboten: Mais darf nur noch in geeigneten Mehrwegbehältnissen mitgeführt werden – das Mitführen von Maisdosen wird ab 2027 sanktioniert.
  • Salmoniden: In Gaißa und Teisnach bleibt es bei 4 Salmoniden pro Tag, zusätzlich gilt ab 2027 ein Wochenlimit von 8 Salmoniden.
  • Echolot/Live-Scope: An der Staustufe ist die Nutzung von Echoloten einschließlich Live-Scope von November bis einschließlich März verboten.
  • Unterfangkescher Pflicht: Am Reibersdorfer See und Braunweiher darf weiterhin nur von den Stegen oder ausgewiesenen Plätzen gefischt werden; wegen der hohen Stege ist ein geeigneter Unterfangkescher Pflicht.
  • Fischart Rutte: Ab 2027 dürfen maximal 2 Rutten pro Tag bzw. 5 pro Woche entnommen werden.
  • Fliegenfischen: Trocken- und Nassfliege sind ganzjährig erlaubt; Streamer/Jigs an der Fliegenrute gelten als Raubfischen und unterliegen den entsprechenden Bestimmungen.

Allgemein:

1. Kontrollen:

Jeder Erlaubnisscheininhaber hat ein Kontrollrecht und ist zur Mithilfe von Kontrollen verpflichtet.
Gem. dem BayFiG Art. 61/2 ist den Anweisungen der Fischereiaufseher Folge zu leisten.
Die Fischereiaufseher können bei Personen, die auf oder an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten oder mit Fischen angetroffen werden, jederzeit:

  1. die Identität feststellen,
  2. die Aushändigung des Fischereischeines sowie des Erlaubnisscheins zur Prüfung verlangen,
  3. die Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie Behältnisse, in denen Fanggeräte oder Fische aufbewahrt werden können, besichtigen.

2. Raubfischen:

Raubfischen ist vom 15. Februar bis zum 31. Mai verboten.
Es ist nur mit Draht-, Kevlar- oder vergleichbarem Vorfach sowie Fluorocarbon und Hardmono in einer Mindeststärke von 0,8 mm erlaubt.
Streamer/Jigs an der Fliegenrute gelten als Raubfischen und unterliegen den entsprechenden Bestimmungen.

3. Wallerfischen:

In den 3 Donauabschnitten ist das Spinnfischen mit Kunstködern ab 20 cm zur Entnahme von Wallern ganzjährig erlaubt.

4. Schonzeiten, Schonmaße und Fanglimits:

Karpfenartige (Cypriniden)
FischartSchonzeitSchonmaßFanglimit
Amur / Graskarpfen–––
Aitel / Döbel–––
Barbe15.04.–15.06.40 cm–
Brachse––max. 10 Weißfische/Tag*
Elritze01.05.–30.06.–max. 10 Weißfische/Tag*
Frauennerflingganzjährig–ganzjährig geschont
Giebel–––
Hasel01.03.–30.04.–max. 10 Weißfische/Tag*
Karauscheganzjährig–ganzjährig geschont
Karpfen–40 cmmax. 2 Karpfen/Schleien/Tag
Laube––max. 10 Weißfische/Tag*
Nase01.03.–30.04.30 cmmax. 1 Fisch/Tag
Nerfling / Aland01.03.–30.04.30 cm–
Perlfischganzjährig–ganzjährig geschont
Rotauge––max. 10 Weißfische/Tag*
Rotfeder––max. 10 Weißfische/Tag*
Schleie01.05.–30.06.26 cmmax. 2 Karpfen/Schleien/Tag
Schneiderganzjährig–ganzjährig geschont
Zährte / Seerüssling––max. 10 Weißfische/Tag*
Zobelganzjährig–ganzjährig geschont
Zopeganzjährig–ganzjährig geschont
Salmoniden
FischartSchonzeitSchonmaßFanglimit
Äsche01.01.–30.04.35 cmgemäß Erlaubnisschein
Bachforelle01.10.–15.03.26 cmGaißa, Laaber und Donau: Schonmaß 26 cm
max. 4 Salmoniden pro Tag
Fanglimit gemäß Erlaubnisschein
Bachsaibling––gemäß Erlaubnisschein
Huchen15.02.–30.06.90 cmgemäß Erlaubnisschein
Regenbogenforelle15.12.–15.03.26 cmGaißa, Laaber und Donau: Schonmaß 26 cm
max. 4 Salmoniden pro Tag
Fanglimit gemäß Erlaubnisschein
Barschartige
FischartSchonzeitSchonmaßFanglimit
Flussbarsch––max. 5/Tag
Kaulbarsch–––
Schrätzerganzjährig–ganzjährig geschont
Streberganzjährig–ganzjährig geschont
Zander15.02.–31.05.55 cm–
Zingelganzjährig–ganzjährig geschont
Weitere Fischarten
FischartSchonzeitSchonmaßFanglimit
Hecht15.02.–31.05.60 cm–
Mühlkoppe–––
Rutte / Quappe / Trüsche–40 cmmax. 2/Tag bzw. 5/Woche
Schied / Rapfen01.03.–30.04.40 cm–
Wels––In den 3 Donauabschnitten ganzjährig zur Entnahme; Spinnfischen mit Kunstködern ab 20 cm erlaubt.

* Fanglimits gelten nach den aktuell veröffentlichten BFV-Bestimmungen; gewässerspezifische Erlaubnisscheinregelungen können zusätzlich gelten.

5. Zurücksetzen von Fischen:

In den 3 Donauabschnitten dürfen Bachforellen, Barben, Huchen, Nasen und Nerflinge,
in den Salmonidengewässern: Äschen, Barben, Nasen und Huchen sowie in der „Kleinen Laber“: Barben, Huchen, Nasen
unter den Voraussetzungen der Waidgerechtigkeit in das Gewässer zurückgesetzt werden.

6. Fangbeschränkung:

  • Karpfen/Schleien: zusammen max. 2 Stück täglich.
  • Flussbarsche: max. 5 Stück täglich.
  • Rutten: max. 2 pro Tag bzw. 5 pro Woche.
  • Zusätzlich max. 10 Weißfische täglich, soweit diese keiner anderen Beschränkung unterliegen.
  • Invasive Fische wie Grundeln und Sonnenbarsche müssen grundsätzlich entnommen werden.
  • Ist die zulässige Fanggrenze einer Fischart erreicht, ist das Fischen auf diese Fischart für den jeweiligen Tag einzustellen.

7. Mais:

Mais darf nur noch in geeigneten Mehrwegbehältnissen mitgeführt werden – das Mitführen von Maisdosen wird ab 2027 sanktioniert.

8. Fliegenfischen:

Trocken- und Nassfliege sind ganzjährig erlaubt; Streamer/Jigs an der Fliegenrute gelten als Raubfischen und unterliegen den entsprechenden Bestimmungen.


Bitte beachten:

Gewässerspezifische Bestimmungen ab 2027

Gaißa-Große Ohe, Teisnach, Menach und Kinsach:
Stallwanger-Wasser + Weigertwasser + Stiftgewässer

Sperren nach Besatzmaßnahmen:
In Folge von Fischbesatz sind diese Gewässer vom 01.03. bis einschließlich 15.03. und vom 16.05. bis einschließlich 31.05. zum Befischen gesperrt!

Gaißa und Teisnach:
4 Salmoniden pro Tag, zusätzlich gilt ab 2027 ein Wochenlimit von 8 Salmoniden.

Menach:
Die Gewässerstrecke von der Brücke Frommried und 500 m bachabwärts gehören nicht zum Gewässer des BFV Straubing!
Grenztafeln sind zu beachten. Dieser Bereich ist mit rot in der Karte markiert und durch Tafeln gekennzeichnet.

Stiftgewässer / Gaißa:
Das Fischen ist ganzjährig erlaubt.


Kleine Laber Atting & Wallmühle
Sperren nach Besatzmaßnahmen:
In Folge von Fischbesatz ist die gesamte Laber vom 01.03. bis einschließlich 15.03. und vom 16.05. bis einschließlich 31.05. zum Befischen gesperrt!
Ansonsten ist das Fischen ganzjährig erlaubt.


Donau-Staustufe
Die Nutzung von Echoloten einschließlich Live-Scope ist von November bis einschließlich März verboten.


Reibersdorfer See
Raubfischen ist vom 15.02. bis 31.05. verboten!
Gefischt werden darf nur von den Stegen oder ausgewiesenen Plätzen; wegen der hohen Stege ist ein geeigneter Unterfangkescher Pflicht.


Braunweiher
Gefischt werden darf nur von den Stegen oder ausgewiesenen Plätzen; wegen der hohen Stege ist ein geeigneter Unterfangkescher Pflicht.


Bisherige Bestimmungen (gültig bis 31.12.2026)

Allgemein:

1. Kontrollen:

Jeder Erlaubnisscheininhaber hat ein Kontrollrecht und ist zur Mithilfe von Kontrollen verpflichtet.
Gem. dem BayFiG Art. 61/2 ist den Anweisungen der Fischereiaufseher Folge zu leisten.
Die Fischereiaufseher können bei Personen, die auf oder an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten oder mit Fischen angetroffen werden, jederzeit:

  1. die Identität feststellen,
  2. die Aushändigung des Fischereischeines sowie des Erlaubnisscheins zur Prüfung verlangen,
  3. die Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie Behältnisse, in denen Fanggeräte oder Fische aufbewahrt werden können, besichtigen.

2. Raubfischen:

Raubfischen ist vom 15. Februar bis zum 31. Mai verboten.
Es ist nur mit Draht-, Kevlar- oder vergleichbarem Vorfach sowie Fluorocarbon und Hardmono in einer Mindeststärke von 0,8 mm erlaubt.

3. Wallerfischen:

In den 3 Donauabschnitten ist das Spinnfischen mit Kunstködern ab 20 cm zur Entnahme von Wallern ganzjährig erlaubt.

4. Mindestgrößen und Schonzeiten:

  • Hecht: 60 cm · 15.02.–31.05.
  • Zander: 55 cm · 15.02.–31.05.
  • Huchen: 90 cm · 15.02.–30.06.
  • Barbe: 40 cm · 15.04.–15.06.
  • Bachforelle: 26 cm · 01.10.–15.03.
  • Karpfen: 40 cm
  • Regenbogenforelle: 26 cm · 15.12.–15.03.

Bei allen anderen Fischen sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

5. Zurücksetzen von Fischen:

In den 3 Donauabschnitten dürfen Bachforellen, Barben, Huchen, Nasen und Nerflinge,
in den Salmonidengewässern: Äschen, Barben, Nasen und Huchen sowie in der „Kleinen Laber“: Barben, Huchen, Nasen
unter den Voraussetzungen der Waidgerechtigkeit in das Gewässer zurückgesetzt werden.

6. Fangbeschränkung:

Täglich 2 Karpfen oder Schleien, 5 Flußbarsche sowie zusätzlich 10 Weißfische, die keiner Beschränkung unterliegen.
Invasive Fische wie z. B. Grundeln/Sonnenbarsche müssen grundsätzlich entnommen werden.


Bitte beachten:

Gewässerspezifische Bestimmungen

Gaißa-Große Ohe, Teisnach, Menach und Kinsach:
Stallwanger-Wasser + Weigertwasser + Stiftgewässer

Sperren nach Besatzmaßnahmen:
In Folge von Fischbesatz sind diese Gewässer vom 01.03. bis einschließlich 15.03. und vom 16.05. bis einschließlich 31.05. zum Befischen gesperrt!

Menach:
Die Gewässerstrecke von der Brücke Frommried und 500 m bachabwärts gehören nicht zum Gewässer des BFV Straubing!
Grenztafeln sind zu beachten. Dieser Bereich ist mit rot in der Karte markiert und durch Tafeln gekennzeichnet.

Stiftgewässer / Gaißa:
Das Fischen ist ganzjährig erlaubt.


Kleine Laber Atting & Wallmühle
Sperren nach Besatzmaßnahmen:
In Folge von Fischbesatz ist die gesamte Laber vom 01.03. bis einschließlich 15.03. und vom 16.05. bis einschließlich 31.05. zum Befischen gesperrt!
Ansonsten ist das Fischen ganzjährig erlaubt.


Reibersdorfer See
Raubfischen ist vom 15.02. bis 31.05. verboten!